Das eigentliche Urteil ist bislang nicht veröffentlicht, wohl aber der Prozesskostenhilfebeschuss in demselben Verfahren, der die Entscheidung in wesentlichen Teilen schon vorwegnahm.
Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Aus dem veröffentlichten PKH-Beschluss:
Gemäß § 4 Abs. 2 S. 1 des Hundegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LHundG NRW) wird die Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes im Sinne des § 3 Abs. 2 oder des § 3 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 nur erteilt, wenn ein besonderes privates Interesse nachgewiesen wird oder ein öffentliches Interesse an der weiteren Haltung besteht. Die Klägerin hat weder ein besonderes privates Interesse nachgewiesen noch besteht ein öffentliches Interesse an der Haltung der Hündin in Nordrhein-Westfalen. Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin auf Ziffer II, 4.2 der Verwaltungsvorschriften zum LHundG, wonach ein öffentliches Interesse an der Haltung aus Gründen des Tierschutzes in der Regel vorliegt, wenn ein Hund aus einem Tierheim oder einer ähnlichen Einrichtung an eine Privatperson vermittelt werden soll. Die Regelung gilt, schon weil es sich um eine Verwaltungsvorschrift zu einem nur in Nordrhein-Westfalen geltenden Gesetz handelt, nur für Hunde, die sich in Tierheimen im Geltungsbereich des LHundG NRW befinden. Sie soll nur das sich aus § 4 Abs. 2 LHundG NRW ergebende Vermittlungshindernis überwinden. Ohne die Regelung müsste ein in einem nordrhein-westfälischen Tierheim untergebrachter gefährlicher Hund dort bis zu seinem Lebensende verbleiben, wenn nicht seine Vermittlung an einen Halter außerhalb Nordrhein-Westfalens gelänge. Demgegenüber begründet die Regelung nicht für jeden der Rasse nach gefährlichem Hund, der in einem Tierheim außerhalb Nordrhein-Westfalens untergebracht ist, einen „Einfuhranspruch“ nach Nordrhein-Westfalen. Zu einer derartigen, den Gesetzeszweck (die Zurückdrängung der Haltung von gefährlichen Hunden in privater Hand) konterkarierenden Regelung wäre das Ministerium auf Grund der Ermächtigungsgrundlage der Verwaltungsvorschriften zum LHundG NRW in § 9 Abs. 2a OBG NRW nicht befugt. Eine so intensive Zurückdrängung des gefahrenabwehrrechtlichen Gesetzeszwecks müsste der Gesetzgeber selbst regeln.