Im GVBl. vom 5. Dezember, S. 629 ff. wurde "den örtlichen Ordnungsbehörden" mit Wirkung ab dem 6. Dezember als neue Aufgabe die Zuständigkeit für den Vollzug des Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetz von den Bezirksregierungen übertragen.
In der Sache geht es um die Verbringung sog. Listenhunde aus dem Ausland in die Bundesrepublik Deutschland.
Als Mittel der Wahl zur Störungsbeseitigung sieht das Bundesgesetz insbesondere die Einziehung solcher Hunde vor
In der Begründung (LT-Vorl. 17/1197, S. 9f) wird auf die landesweit geringen Fallzahlen verwiesen. Die entstehenden Sachkosten - wie z.B. für die Unterbringung dieser Tiere, oftmals zusätzlich unter Quarantänebestimmungen, wurden hingegen überhaupt nicht thematisiert.
Der Städte- und Gemeindebund hatte die Sorge geäußert, dass die Fallzahlen durch nachlässigen Normvollzug seitens der Bezirksregierungen künstlich klein gehalten wurden.