OBG / PolG / Datenschutz

Vorschriftenänderungen, die sich an örtliche Ordnungsbehörden (unabhängig von der Einwohnerzahl) richten.
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32er
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OBG / PolG / Datenschutz

Beitrag von 32er »

Das Ordnungsbehördengesetz wurde (gleichzeitig mit dem PolG) an die Änderungen im europäischen Datenschutzrecht angepasst.
Die Änderung wurde im GVBl. Nr. 32 vom 28.12.2018, S. 741 ff. bekannt gemacht, sie tritt damit am morgigen 29. Dezember in Kraft.
Hinsichtlich der Anforderungen des Datenschutzes verweist das Ordnungsbehördengesetz weitreichend unmittelbar auf die EU-Datenschutzgrundverordnung sowie ergänzend auf das Datenschutzgesetz NRW (§ 30 Abs. 2 OBG (neu)).

Damit hat sich der Landesgesetzgeber die Arbeit einfach gemacht und überlässt die Auswertung des angerichteten Durcheinanders den örtlichen Ordnungsbehörden.

Das OBG in der jeweils geltenden Fassung gibt es beim Land NRW

§ 24 OBG neu lautet dann:
§ 24 Geltung des Polizeigesetzes, Datenschutz

Folgende Vorschriften des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen gelten entsprechend für die Ordnungsbehörden, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist:

1. § 9 mit Ausnahme des Absatzes 1,
2. § 10 mit Ausnahme des Absatzes 1 Nr. 2 und des Absatzes 3 Satz 1 Nr. 2,
3. § 11,
4. § 12 mit Ausnahme des Absatzes 1 Nr. 4,
5. § 13,
6. § 15 mit Ausnahme des Absatzes 2,
7. § 22 mit Ausnahme des Absatzes 2 Sätze 5 bis 7 sowie der Absätze 3 und 5,
8. § 23 mit Ausnahme des Absatzes 1 Satz 3, des Absatzes 2 Satz 3 und 5, des Absatzes 3 Satz 2 und des Absatzes 6,
9. § 26 mit Ausnahme des Absatzes 1 Satz 2, des Absatzes 4, des Absatzes 6, soweit die Datenübermittlung nach § 29 betroffen ist, und des Absatzes 7,
10. §§ 27 und 28,
11. § 30 mit Ausnahme des Absatzes 3 Satz 2 und
12. aufgehoben
12. ex-13 § 34 mit Ausnahme von Absatz 2, § 35 mit Ausnahme von Absatz 1 Nr. 4, §§ 36 bis 46.
(2) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Ordnungsbehörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz gilt im Übrigen die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, L 314 vom 22.11.2016, S. 72) und ergänzend Teil 1 und Teil 2 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen vom [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle des neuen Datenschutzgesetzes]in der jeweils geltenden Fassung. [sic!*]
(* Der vergessene Blindtext steht so in der Online-Fassung des GVBl., Korrektur dürfte bald erfolgen)

Alte Fassung:
§ 24 Geltung des Polizeigesetzes
Folgende Vorschriften des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen gelten entsprechend für die Ordnungsbehörden, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist:
[ol][*]§ 9,
[*]§ 10 mit Ausnahme des Absatzes 1 Nr. 2 und des Absatzes 3 Satz 1 Nr. 2,
[*]§ 11,
[*]§ 12 mit Ausnahme des Absatzes 1 Nr. 4,
[*]§ 13,
[*]§ 15,
[*]§§ 22 und 23,
[*]§ 24 mit Ausnahme der Absätze 2, 4 und 5,
[*]§ 26 mit Ausnahme des Absatzes 1 Satz 3,
[*]§ 27 mit Ausnahme des Absatzes 2,
[*]§§ 28 bis 30,
[*]§ 32,
[*]§ 34 mit Ausnahme von Absatz 2, § 35 mit Ausnahme von Absatz 1 Nr. 4, §§ 36 bis 46.
[/ol]
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