LHundG § 10: Phänotyp, nicht Genotyp ist massgeblich (Old English Bulldog)

Vorschriftenänderungen, die sich an örtliche Ordnungsbehörden (unabhängig von der Einwohnerzahl) richten.
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32er
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LHundG § 10: Phänotyp, nicht Genotyp ist massgeblich (Old English Bulldog)

Beitrag von 32er »

Das OVG Münster hat sich aktuell mit der Frage beschäftigt, nach welchem Maßstab die Beurteilung von Kreuzungen sogenannter § 10-Hunde (Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler und Tosa Inu) zu erfolgen hat.
Für Kreuzungen mit gefährlichen Hunde nach § 3 LHundG ist das in § 3 Abs. 2S. 1 LHundG eindeutig geregelt, für sie gelten die verschärften Vorschriften nur, wenn der Phänoptyp einer der als gefährlich eingestuften Rassen deutlich hervortritt.
Für die - nach Auffassung des Gesetzgebers eigentlich weniger problematischen - Rassen aus § 10 LHundG hatte sich das Verwaltungsgericht Köln auf den Standpunkt gestellt, mangels ausdrücklichen Verweises falle jede Kreuzung mit einem Hund dieser Rasse unter die entsprechenden Vorschriften.
Dieser erstinstanzlichen Rechtsaufassung hatte sich seinerzeit auch das zuständige Umweltministerium NRW in seinen Verwaltungsvorschriften (Ziffer 3.2.2) bereitwillig angeschlossen
3.2.2
(...)
§ 3 Absatz 2 Satz 2 gilt mangels Verweis nicht für Hunde im Sinn von § 10 Absatz 1 (VG Köln, Urteil vom 30. März 2017 - Az. 20 K 5754/16).
Dem hat sich das OVG Münster mit seinem Urteil vom 12.03.2019, Aktenzeichen: 5 A 1210/17, nun mit folgenden Leitsätzen entgegengestellt:
Der Begriff der Kreuzung im Sinne von § 10 Abs. 1 LHundG NRW setzt nicht voraus, dass ein Elternteil ein reinrassiger Hund der in der Vorschrift genannten Rassen ist. Erfasst werden daher nicht nur Mischlingshunde der ersten (F1-)Generation, sondern grundsätzlich auch Mischlinge der nachfolgenden Generationen.

Das Vorliegen einer Kreuzung bestimmt sich im Einzelfall auch im Anwendungsbereich des § 10 Abs. 1 LHundG NRW nicht allein aufgrund der genetischen Verwandtschaft, sondern danach, ob bei dem betreffenden Hund der Phänotyp einer der dort bezeichneten Rassen deutlich hervortritt.

Ein deutliches Hervortreten in diesem Sinne ist gegeben, wenn ein Hund nach seiner äußeren Erscheinung trotz der erkennbaren Einkreuzung anderer Rassen in markanter und signifikanter Weise die Merkmale einer der in § 10 Abs. 1 LHundG NRW genannten Rassen zeigt.

Die in § 10 Abs. 1 LHundG NRW zugrunde gelegte Unterscheidbarkeit von Hunden nach Rassezugehörigkeit ist nicht dynamisch zu verstehen, sondern knüpft statisch an einen vom Gesetzgeber vorgefundenen Bestand an allgemein anerkannten Hunderassen an.

Davon ausgehend sind Hunde der Züchtung Old English Bulldog keine eigenständige Rasse im Sinne des Landeshundegesetzes NRW, weil der Gesetzgeber diese angesichts der erst im Jahr 2014 erfolgten Rasseanerkennung durch den amerikanischen Zuchtverband United Kennel Club bei Inkrafttreten des Landeshundegesetzes NRW im Jahr 2003 noch nicht als eigenständige Rasse eingeordnet hat.

Vielmehr handelt es sich bei ihnen um eine Kreuzung im Sinne von § 10 Abs. 1 LHundG NRW, sofern im Einzelfall der Phänotyp einer der in der Vorschrift gelisteten Rassen deutlich hervortritt.

Das Umweltministerium hat bereits angekündigt, die Verwaltungsvorschriften kurzfristig zu überarbeiten.
Hundehalter, deren Hunde seit dem fraglichen Erlass ohne Begutachtung des Phänotyps als § 10-Hunde eingestuft wurden, können nun eine erneute Überprüfung beantragen. Diese Prüfung ist allerdings kostenpflichtig und ergebnisoffen. So kann man auch nicht ausschließen, dass letztlich doch eine Einstufung nach § 10 oder gar nach § 3 LHundG erfolgt.
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